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Endlich haben Wohnungseigentümer quasi das Recht auf die Realisierung eines Glasfaseranschlusses, einer Wallbox für Elektroautos, einer Alarmanlage und/oder einer behindertengerechten Wohnung. Die entsprechende Gesetzesänderung wurde im Herbst 2020 im Bundestag verabschiedet. In drei dieser vier Bereiche haben jetzt auch die Wohnungsmieter ein entsprechendes Recht.

Nach wie vor gibt es viele Wohnungseigentümer, die beispielsweise keinen Glasfaseranschluss und auch keine Ladesäulen für Elektrofahrzeuge haben wollen – unter anderem, weil sie die entsprechenden Kosten nicht tragen wollen. Bislang konnten solche Quergeister entsprechende Modernisierungsvorhaben in Eigentümerversammlungen komplett blockieren. Das ist jetzt endgültig vorbei, denn der Bundestag hat am 16. Oktober 2020 das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) mit Überarbeitung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) verabschiedet.

In § 20 WEG heißt es jetzt unter der Überschrift „Bauliche Veränderungen“:
(2) Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die
1. dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen,
2. dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge,
3. dem Einbruchschutz und
4. dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität
dienen.

Die Mieter haben ebenfalls neue Rechte

Das Recht auf Barrierereduzierung, E-Mobilität und Einbruchsschutz steht übrigens inzwischen nicht nur Miteigentümern einer Wohnanlage zu, sondern auch den Mietern – allerdings nur, wenn die baulichen Veränderungen dem Vermieter zugemutet werden können. Hierzu hat der Bundestag ebenfalls am 16.10.2020 im Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz das Bürgerliche Gesetzbuch BGB entsprechend abgeändert.

Weitere ausführliche Informationen dazu – nebst diversen Rechtsquellen – gibt es im verlinkten Beitrag auf der folgenden Homepage von Birnstiel:

https://www.birnstiel.de/recht-auf-glasfaseranschluss-einbruchsschutz-und-mehr/