Wichtig für alle Bürger und für viele Gewerbebetriebe

Am 1.5.2020 wurde eine neue Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bekanntgegeben.

Darin wurde unter anderem konkretisiert:
§ 1 – Veranstaltungs- und Versammlungsverbot
§ 2 – Gottesdienste und Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften
§ 3 – Versammlungen im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes
§ 4 – Betriebsuntersagungen
§ 5 – Besuchsverbote
§ 6 – Hochschulen
§ 7 – Allgemeine Ausgangsbeschränkungen
§ 8 – Öffentlicher Personennahverkehr, Schülerbeförderung
§ 9 – Ordnungswidrigkeiten

Für die Betreiber von Ladengeschäften ist darin insbesondere §4 Absatz 4 und §9 Absatz 5 sehr wichtig!

Und für die Betreiber von Dienstleistungsbetrieben ist §4 Absatz 5 und §9 Absatz 6 sehr wichtig!

Vor allem ist wohl jetzt unbedingt erforderlich, dass Ladenbetreiber und Friseure, Fußpfleger, Physiotherapeuten etc.
– ein Schutz- und Hygienekonzept sowie ggf.
– ein Parkplatzkonzept
haben müssen, das sie auf Verlangen den zuständigen Behörden vorlegen können müssen!

Hier gibt es die Dritte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (3. BayIfSMV) vom 1. Mai 2020 zum Download: https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2020/239/baymbl-2020-239.pdf

Und hier gibt es die Checkliste für die Erstellung eines Schutz- und Hygienekonzepts sowie eines
Parkplatzkonzepts: http://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2020/05/20200501_checkliste_hygienekonzept_dritte_bayifsmv.pdf

Schreenshot der Verkündungsplattform der Bayerischen Staatsregierung
Quelle: https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-239/